Satzung des Kultur und Heimatvereins Rielingshausen e.V.

 

 

 

I.             Name, Sitz und Ziel des Vereins

 

§ 1

 

Der Verein führt den Namen „Kultur- und Heimatverein Rielingshausen e.V.“ Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Marbach am Neckar eingetragen und hat seinen Sitz in Marbach-Rielingshausen.

 

§ 2

 

1. Zweck des Vereins ist die Kultur und Heimatpflege in Rielingshausen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

 

·         die Förderung und Pflege des Brauchtums, der Heimatpflege, Heimatkunde und der Heimatgeschichte

 

·         die Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten

 

·         die Förderung des kulturellen Lebens in Rielingshausen auf dem Gebiet der darstellenden und bildenden Kunst und der Literatur, mit Ausstellungen und Vorträgen, Lesungen, Filmvorführungen, Ortsführungen und anderen kulturellen Veranstaltungen

 

·         die Förderung, Erhaltung und Unterhaltung der Kelter in Rielingshausen als Veranstaltungsort und Ausstellungsraum

 

 

 

2.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung.

 

3.  Etwaige Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

4.  Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

5.  Jedes Mitglied sollte zur Mithilfe an der Lösung der unter § 2 erwähnten Aufgaben bereit sein.

 

 

 

II.            Mitgliedschaft und Beitragspflicht

 

§ 3

 

(1)          Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

 

(2)     Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Dieser Aufnahme müssen die Vorsitzenden zustimmen.

 

§ 4

 

(1)          Die Mitgliedschaft endigt:

 

a)  durch freiwilligen Austritt auf Jahresschluss, der schriftlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist anzuzeigen ist und bis spätestens 31. Dezember des Jahres eingegangen sein muss;

 

b)  durch den Ausschluss aus dem Verein im Wege der schriftlichen Verfügung durch den Ausschluss nach Gelegenheit zur Rechtfertigung; der Ausschluss ist möglich, wenn ein Mitglied

 

aa) sich unehrenhaft verhält,

 

bb) die Belange des Vereins vorsätzlich schädigt,

 

cc) mit der Beitragszahlung im Verzug ist und eine ihm vom Vorstand schriftlich gesetzte Nachfrist erfolglos verstreichen lässt, obwohl bei Setzung der Nachfrist auf die Möglichkeit des Ausschlusses hingewiesen wurde;

 

c)   durch Tod.

 

(2) mit Austritt oder Ausschluss erlöschen alle aus der Vereinszugehörigkeit sich ergebenden Rechte und Pflichten.

 

§ 5

 

(1) Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu leisten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag ist auf 1. Januar jeden Jahres zur Zahlung fällig und muss durch Abbuchungsermächtigung bei einem Kreditinstitut erfolgen.

 

(2)  Geschäftsjahr: Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

III.           Organe des Vereins

 

§ 6

 

1.            Die Angelegenheiten des Vereins werden verwaltet durch:

 

(1)     Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB, der aus bis zu drei Vorsitzenden, die einzelvertretungsberechtigt sind, besteht.

 

2.            Im Innenverhältnis wird folgendes geregelt:

 

(1)          Einer der Vorsitzenden sollte der Ortsvorsteher oder die Ortsvorsteherin von Rielingshausen sein.

 

(2)          Ferner wird ein Ausschuss bestellt, der aus folgenden Personen besteht:

 

a)           Kassier oder Kassierin

 

b)           Schriftführer oder Schriftführerin

 

c)            zwei Beisitzer

 

(3)    Die Vorsitzenden, die Kassierin oder der Kassier, die Schriftführerin oder der Schriftführer und die Besitzer werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Wahlen erfolgen geheim mit einfacher Stimmenmehrheit, wenn nur ein Vorschlag vorliegt, durch Zuruf.

 

(4)          Der Kassier oder die Kassierin hat die Kasse zu führen und alljährlich Rechnung zu legen.

 

(5)     Der Ausschuss tritt zusammen mit den Vorsitzenden, der Kassierin oder dem Kassier, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und den zwei Beisitzern.

 

(6)    Der Ausschuss ist beschlussfähig: wenn zwei der Vorsitzenden und zwei weitere Ausschussmitglieder anwesend sind.

 

 

 

§ 7

 

(1)    Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich von den Vorsitzenden einzuberufen, die mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte Zeit und Ort bestimmen. Anträge von Mitgliedern, die mindestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden, müssen auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung gesetzt und zur Abstimmung gebracht werden.

 

(2)   Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Mitglieder von den Vorsitzenden binnen eines Monats einzuberufen.

 

(3)  Die Einberufung erfolgt durch Bekanntmachung im Gemeindemitteilungsblatt oder durch schriftliche Einladung der Mitglieder.

 

(4)  Durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung können weitere Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Diese Anträge dürfen keine Satzungsänderung zum Gegenstand haben.

 

(5)  Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; Beschlüsse über Satzungsänderungen kommen mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder zustande.

 

(6)  Die ordentliche Mitgliederversammlung beauftragt mit einfacher Stimmenmehrheit zwei Mitglieder, die nicht dem Ausschuss angehören, mit der Kassenprüfung und hat nach Entgegennahme des Kassenberichts die Entlastung vorzunehmen.

 

§ 8

 

Der Schriftführer oder die Schriftführerin hat über den Hergang der Mitgliederversammlung eine Niederschrift aufzunehmen und zu unterzeichnen.

 

 

 

IV.          Auflösung des Vereins

 

§ 9

 

(1)  Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn die nachgenannten Voraussetzungen sämtlich zutreffen:

 

a)      Die Auflösung muss ausdrücklich auf die Tagesordnung einer ordnungsmäßig berufenen Mitgliederversammlung gesetzt sein,

 

b)     In der Versammlung müssen 2/3 der Mitglieder anwesend sein; ist dies nicht der Fall, so ist alsbald eine weitere Versammlung fristgemäß zu berufen, für die dieses Erfordernis nicht gilt; auf diese Tatsache ist bei der Berufung der neuen Versammlung ausdrücklich hinzuweisen,

 

c)       Der Auflösungsbeschluss muss von 2/3 der anwesenden Mitglieder gefasst sein.

 

(2)  Bei der Auflösung des Vereins oder bei Verlust der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall sämtlicher bisheriger Zwecke des Vereins ist wie folgt zu verfahren:

 

Die Stadtverwaltung Marbach am Neckar soll gebeten werden, ein Jahr lang das Vermögen, die Bücher und sämtliche gesammelten Gegenstände des Vereins in Verwahr zu nehmen. Sollte sich innerhalb dieses Jahres der Verein nicht neu bilden, so werden die Leihgaben an die Eigentümer oder deren Erben zurückgegeben. Der Rest der Gegenstände und das Kapital gehen an die Stadt Marbach am Neckar über. Die Stadt Marbach am Neckar hat dann nach der Anhörung des Ortschaftsrates das ihr zufallende Vermögen ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken in Rielingshausen zu verwenden.

 

 

 

V.           Ehrungen

 

(1)  Bei besonderen Verdiensten kann ein Mitglied zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Entscheidung darüber fällt die Vorstandschaft (§ 6/1 (1)) und der Ausschuss (§ 6/2 (2)).

 

 

 

VI.          Inkrafttreten

 

§ 10

 

Die Satzung dieser Fassung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft.

 

Marbach-Rielingshausen, den 10. April 1978

 

 

 

 

 

Notarielle Änderungen und Ergänzungen der bestehenden Satzung vom 10. April 1978

 

§ 3 (2)                                               - Änderung am 27. Januar 1995

 

§ 6      1. und 2                     .           - Änderung am 27. Januar 1995

 

§ 7 (1), (2) und (5)                            - Änderung am 26. Januar 1996

 

§ 2 (1) 1.                                           - Änderung am 28. Februar 1997

 

V. Ehrungen (1)                                - Ergänzung am 27. Januar 1995

 

Satzung zusammengestellt und neu geschrieben am 26. August 1997

 

§ 2, Abs. 1, Nr. 3                              - Änderung am 4. Februar 2005

 

§ 1; § 2 Abs 1. und Geschlechteranpassung  - Satzungsänderung 23. Juli 2021